SATZUNG
Förderverein St. Nikolaus Mainz-Mombach
Präambel
Der Stadtteil Mainz-Mombach ist als Industriestandort geprägt von einer außerordentlichen Bewohner-Struktur, bedingt durch die Vielfalt der Nationen, Kulturen und Konfessionen und Religionen.
Die katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus in Mainz-Mombach als territoriale, kirchliche und kommunale Gemeinde-Struktur bildet den örtlichen Rahmen.
Für die katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus in Mainz-Mombach ergibt sich innerhalb dieser rein formellen und territorialen Struktur die gemeinsame gesellschaftspolitische Verantwortung für einen so stark multi-kulturell geprägten Stadtteil von Mainz.
Insbesondere gilt es, die katholischen und christlichen Werte zu erhalten und zu fördern und die Kirchengemeinde in ihrer gesellschaftlichen und kirchlichen Aufgabenstellung zu unterstützen.
Dazu haben der Pfarrgemeinderat und der Kirchenverwaltungsrat der katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus Mainz-Mombach beschlossen, den „Förderverein St. Nikolaus Mainz-Mombach“ zu gründen.
§ 1 Name, Sitz, Einzugsbereich, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Förderverein St. Nikolaus Mainz-Mombach
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Nach erfolgter Eintragung erhält der Verein den Zusatz e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Mombach.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Förderverein St. Nikolaus Mainz-Mombach ist ein kirchlicher Verein, dessen Zweck die Förderung der unterschiedlichsten Aktivitäten und Einrichtungen in der Kirchengemeinde St. Nikolaus Mainz-Mombach ist.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterstützung von Projekten der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit.
- Organisation, Durchführung und Mitfinanzierung von kirchlichen Veranstaltungen; wie
z. B. Veranstaltungen im Rahmen kirchlicher Feiertage; Pfarr- und Gemeindefeste, Wallfahrten - Unterstützung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kirchengemeinde.
- Unterstützungen von pastoralen Aufgaben und Projekte der katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus in Mainz-Mombach.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Nikolaus Mainz-Mombach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
- Der Vorstand des Vereins führt ein Mitgliederverzeichnis, in dem Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Eintrittsdatum und Kommunikationsdaten der Mitglieder verzeichnet sind
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates,
- durch Tod,
- durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstandes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens; vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Der Verein finanziert sich ausschließlich über Spenden und freiwillige Selbstverpflichtung der Mitglieder.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung darüber bestimmen, als drittes Vereinsorgan einen Beirat zu installieren.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Versammlungen der Vereinsmitglieder sind:
- die jährliche ordentliche Mitglieder-Versammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, wenn möglich im ersten Kalender-Halbjahr, durch den ersten Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Eine Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung; über die ergänzten Tagesordnungspunkte können ebenfalls Beschlüsse gefasst werden.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes (§ 7) auf jeweils 3 Jahre, wobei die Gewählten bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt bleiben,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
- die Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und des Vereinszweckes sowie Auflösung des Vereins.
- die Entscheidung über die Installation eines Beirates, jeweils für eine Amtsperiode, daraus folgend:
- die optionale Beschlussfassung über die Einsetzung eines Beirats und dann gegebenenfalls die Wahl eines Beirats,
- die Entgegennahme des Berichts des Beirats.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen können nicht delegiert werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Beschlüsse sind gültig, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten.
- Zu den abgegebenen Stimmen zählen nicht Enthaltungen und ungültige Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorsitzende
- Dem ersten und zweiten Stellvertreter.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern, jeweils durch Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Für das Innenverhältnis gilt folgendes: Die beiden Stellvertreter dürfen von ihrer Vertretungsvollmacht nur im Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder durch Bevollmächtigung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen.
- Die Wahl des Vorsitzenden und der zwei Stellvertreter erfolgt durch geheime Abstimmung der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Über jedes Vorstandsmitglied ist einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit muss erneut gewählt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Gesamtabstimmung beschließen. Gesamtabstimmung bedeutet, dass mehrere Abstimmungen zu einem Wahlgang zusammengefasst werden, auch wenn jeweils nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
- Auf Beschluss der Versammlung kann die Wahl durch Akklamation erfolgen.
- Der Vorstand regelt die Vorstandsämter und die daraus sich ergebenden Zuständigkeitsbereiche.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese in der Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat übertragen sind.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen.
- Aufgaben des Vorstands:
- Leitung des Vereins
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Verwaltung der vorhandenen Mittel, Beiträge, Spenden und des Vermögens
- Zweckbedingte Weiterleitung von Mitteln, Beiträgen und Spenden an den Kirchenverwaltungsrat der Kirchengemeinde St. Nikolaus in Mainz-Mombach.
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Initiierung neuer Projekte und Maßnahmen gemäß der Zielsetzung des Vereins
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstands-Sitzungen. Die Vorstands-Sitzungen können in Präsenz oder in digitaler Form stattfinden. Diese werden vom ersten Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der bevollmächtigte Stellvertreter.
- Die Mittel des Vereins sind ordnungsgemäß zu verwalten.
- Beschlüsse des Vorstands über die Verwendung der Finanzmittel des Vereins unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt durch den Beirat. Der Beirat beschließt die Höhe, ab der es der Genehmigung des Beirats bedarf.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Protokollanten und vom ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderungsfall vom bevollmächtigten Stellvertreter zu unterschreiben.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt.
- Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
- Abberufung oder Abwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist nur bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zulässig.
- Fällt während einer Amtsperiode der erste Vorsitzende aus, ist vom Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung mit der Tagesordnung „Wahl des Vorsitzenden“ anzusetzen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorsitzende auch ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Vorstands kooptieren.
§ 11 Beirat
- Falls die Mitgliederversammlung gemäß §5 dieser Satzung für die Installation eines Beirats gestimmt hat, besteht dieser aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem ersten und zweiten Stellvertreter.
- Die Wahl des Vorsitzenden und der zwei Stellvertreter erfolgt durch geheime Abstimmung der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Über jedes Beiratsmitglied ist einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit muss erneut gewählt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Gesamtabstimmung beschließen. Gesamtabstimmung bedeutet, dass mehrere Abstimmungen zu einem Wahlgang zusammengefasst werden, auch wenn jeweils nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
- Auf Beschluss der Versammlung kann die Wahl durch Akklamation erfolgen.
- Amtsdauer des Beirats
a. Die Amtszeit Beiratsmitglieder endet mit der Amtsdauer des Vorstands gemäß dieser Satzung, nicht jedoch vor der Wahl eines neuen Vorstands.
b. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Beirat bis zur nächsten Wahl des Beirates durch die Mitgliederversammlung ein kommissarisches Mitglied in den Beirat berufen.
- Der Vorsitzende des Vereins kann zu den Sitzungen des Beirats ohne eigenes Stimmrecht geladen werden.
- Zu den Aufgaben des Beirats gehört insbesondere:
- Der Beirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Vereinsrechts und dieser Satzung, um den Vereinszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.
- Er beschließt über die Höhe des Genehmigungsvorbehalts (siehe §9,5).
- Genehmigung der Vorstandsbeschlüsse, die über den Genehmigungsvorbehalt hinausgehen.
- Rechnungsprüfung
- Prüfung der Buch- und Kassenführung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Dem Beirat ist vom Vorstand spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung ein vollständiger Jahreskassen-Bericht mit allen dazugehörigen Belegen und Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.
- Über das Ergebnis der Buch- und Kassenprüfung ist von dem Beirat ein schriftlicher, von ihnen zu unterzeichnender Abschlussbericht anzufertigen, der in der ordentlichen Hauptversammlung den Versammlungsteilnehmern zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 13 Satzungsänderungen
- Zur Änderung dieser Satzung bedarf es des Beschlusses einer Mitgliederversammlung, der mit einer Stimmenmehrheit von Dreivierteln der anwesenden Vereinsmitglieder zu fassen ist.
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsungültig sein oder werden, so bleibt der übrige Satzungsinhalt hiervon unberührt. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, die vom Registergericht verfügten Änderungen in der Satzung zu korrigieren.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bzw. die Umwandlung des Vereins in eine andere Rechtsform kann nur in einer allein zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Die Hauptversammlung, welche über die Auflösung des Vereins beschließen soll, muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Mitteilung an alle Vereinsmitglieder unter Angabe des Versammlungszwecks einberufen werden.
- Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Falls die Auflösung des Vereins, nicht die Umwandlung in eine andere Rechtsform, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen beschlossen werden sollte, bestellt die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zwei Liquidatoren.
- Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist dem Vermögen der Pfarrei St. Nikolaus Mainz-Mombach zuzuführen nach Maßgabe von §3 Abs.4.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
- Die erste Fassung der Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am Kreuzfest der Pfarrei, Sonntag, den 18.09.2016 beschlossen.
